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Erbeinsetzung unwirksam wenn auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage
verwiesen wird.

- BGH v. 10.11.2021, Az: IV ZB 30/20


Die Eheleute hatten in einem eigenhändigen, gemeinschaftlichen Testament unter anderem bestimmt, dass ein Teil Ihres Nachlasses „an eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien….“ vererbt werden soll. Dem fügten die Eheleute eine maschinengeschriebe Anlage bei, in der die erbberechtigten Familien näher bezeichnet wurden.  

Der BGH entschied, dass die Erbeinsetzung nicht wirksam sei, da die Anlage nicht die erforderliche Form letztwilliger Verfügung habe. Auch die Anlage hätte eigenhändig verfasst sein müssen. Aus dem formwirksamen handschriftlichen Testament der Eheleute könnten – auch nach Auslegung – die 5 befreundeten Familien nicht festgestellt werden, da die Anlage aufgrund der Formunwirksamkeit unberücksichtigt bleiben müsse.

Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, dass bei Errichtung eines Testaments stets darauf zu achten ist, dass nicht nur das Testament selbst formwirksam ist, sondern auch dessen Inhalt so bestimmt sein muss, dass Zweifel hinsichtlich Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgegenstand möglichst ausgeschlossen sind. Anlagen können lediglich als Auslegungshilfen dienen, ersetzen jedoch nicht das erforderliche Bestimmtheitsgebot letztwilliger Verfügungen.