Die Ehefrau ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns und erbt unter anderem den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemanns am Einfamilienhaus, das bisher beide Eheleute gemeinsam bewohnt haben. Da die Ehefrau das Haus weiter bewohnt, kann sie die Eigenheimprivilegierung des §13 Abs. 1 Nr. 4b S.1 ErbStG nutzen, so dass sie den Miteigentumsanteil steuerfrei erwirbt. Diese Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Im vorliegenden Fall übertrug die Witwe innerhalb dieser Frist die Immobilie auf ihre Tochter und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Der BFH entschied, dass die Übertragung des Eigenheims auf die Tochter die Eigenheimprivilegierung rückwirkend entfallen lässt. Daran ändere auch der Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts der Witwe nichts, die die Immobilie zu Wohnzwecken weiterhin selbst nutzt.
Die Entscheidung zeigt, dass man bei einer vorweggenommenen Erbfolge stets auf unangenehme Überraschungen gefasst sein muss.
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