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Die Formulierung in einem gemeinschaftlichen Testament, dass Erben des letztversterbenden Ehegatten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" sein sollen, beschränkt sich nicht allein auf die gemeinsamen Kinder.
- OLG Oldenburg v. 11.09.2020, Az. 3 U 24/18


Eheleute hatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass nach dem Letztversterbenden "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen" den letztversterbenden Ehegatten beerben sollen. Diesem wurde gleichfalls das Recht eingeräumt, die Erbfolge "unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern" zu dürfen. Davon machte die längerlebende Ehefrau nach dem Ableben ihres Ehemanns Gebrauch und bestimmte in einem zweiten Testament nur eine der Töchter sowie deren Sohn (den Enkel der Ehefrau) als Erben. Die andere Tochter klagte vor dem Landgericht, welches der Rechtsauffassung der Klägerin folgte, die Einsetzung des Enkels als Erben sei nicht möglich gewesen. Gegen dieses Urteil legte die von der Erblasserin eingesetzte Tochter und deren Sohn Berufung zum OLG ein. Das OLG entschied, dass auch Enkel und Urenkel in einem Testament als "unsere gemeinsame Abkömmlinge" zu verstehen sind. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des §1924 BGB und der Auslegung des Willens der Eheleute. Wenn diese nur ihre Kinder gemeint hätten, hätten sie auch den Begriff "Kinder" gewählt.

Dieser wohl kostspielige und langwierige Rechtsstreit zeigt, wie wichtig der genaue Wortlaut eines Testaments ist, selbst wenn es nur um scheinbar alltägliche Begriffe geht.