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Ehegatten beerben sich nicht automatisch, wenn sie in einem gemeinschaftlichen Testament nur ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen.
- OLG München v. 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19


Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament und bedachten mit den Begrifflichkeiten "wir" und "nach unserem Tod" die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Für den ersten Erbfall treffen die Eheleute keine Bestimmung. Nach dem Tod der Ehefrau beantragt der Ehemann einen Alleinerbschein, der ihm jedoch versagt wird. Das OLG stellt darauf ab, dass bei einer Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten zumindest der entsprechende Wille im Testament hinreichend angedeutet sein muss. Die Form des gemeinschaftlichen Testaments, in der überlicherweise eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute stattfindet, stellt keine ausreichende Tatsache für die Andeutung einer gegenseitigen Erbeinsetzung dar.

Eine Entscheidung des OLG München, die wieder einmal bestätigt, dass ein Testament den Willen der Testierenden klar und eindeutig wiedergeben sollte. Juristisch korrekte Vorgehensweisen entsprechen nicht immer dem, was der Laie als selbstverständlich und eindeutig annimmt.