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Der Pflichtteilsberechtigte kann Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen, wenn dieses aufgrund unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.
- BGH v. 20.05.2020, Az. IV ZR 193/19


In dem zu entscheidenden Fall, hatte die Erbin im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ihr Zustimmung zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem österreichischen Kreditinstitut verweigert. Der BGH bekräftigt in seiner Entscheidung, dass der Notar den Bestand des Nachlasses zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses selbst- und eigenständig zu ermitteln und den Inhalt zu verantworten habe. Daher bliebe es grundsätzlich dabei, dass keine Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses verlangt werden könne und der Pflichtteilsberechtigte auf den Weg der eidesstaatlichen Versicherung zu verweisen sei. Allerdings greife hier eine Ausnahme, nach welcher der Auskunftsanspruch mittels notariellen Nachlassverzeichnisses fortbestehe, wenn die teilweise Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses auf mangelnde Mitwirkung des Erben beruhe. Der BGH unterstreicht damit eine aktive Mitwirkungspflicht des Erben bei der Informationsbeschaffung.

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung, da der BGH damit klarstellt, dass der Erbe nicht einfach nur abwarten darf, welche Nachlassgegenstände der Notar ermittelt, sondern zu Mitwirkung angehalten ist.