Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten und führen nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs.

- BGH v. 26.05.2021, Az: IV ZR 174/20


Die Verstorbene verpflichtet Ihre Erben durch testamentarische Verfügung in Form einer Auflage zur Pflege Ihres Grabes. Der enterbte Adoptivsohn nimmt seine Pflichtteilsrechte wahr. Die Erben zahlten dem Pflichtteilsberechtigten einen am Nachlasswert orientierten Geldbetrag aus, bei welchem die Grabpflegekosten jedoch als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht wurden. Hiergegen klagte der Pflichtteilsberechtigte. Sowohl seine Klage vor dem Amtsgericht Mannheim, als auch sein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Mannheim wurden abgewiesen.

In der Revision entschied der BGH zugunsten des Klägers. Die Erben seien zwar gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Kosten der Beerdigung verpflichtet, allerdings zählten hierzu nicht mehr die Kosten für Instandhaltung und Pflege der Grabstätte. Dass die Verpflichtung der Erben durch Auflage angeordnet wurde, ändere nichts an diesem Ergebnis.

Ein Urteil des BGH das in der anwaltlichen Praxis für Klarheit sorgt und einen weiteren Streitpunkt in der Pflichtteilsabwicklung beseitigt.



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