Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung mit Folgeproblemen.

- OLG Frankfurt a. M. v. 20.07.2021, Az: 20 W 9/20


Der Erblasser hat im Februar 2017 ein öffentliches Testament errichtet, in welchem er Bezug auf ein früheres, öffentliches und verwahrtes Testament aus dem Jahr 2012 nimmt. Hierin hält er Folgendes fest:

„Das genannte Testament (aus dem Jahr 2012) bleibt bestehen. Es wird nur eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass im Falle für das Vorversterben des von mir eingesetzten Erben ich einen Ersatzerben bestimmen will. Ich setze deshalb hiermit zum Ersatzerben den Sohn der Erbin ein …..“

Im März 2017 nahm der Erblasser sein Testament aus dem Jahr 2012 aus der amtlichen Verwahrung. Nach dem Ableben des Erblassers war fraglich, ob die im Testament aus dem Jahr 2012 benannte Erbin tatsächlich Erbin geworden ist, da ein aus amtlicher Verwahrung genommenes öffentliches Testament als widerrufen gilt. Das OLG Frankfurt hat im Rahmen einer erläuternden Auslegung des Testaments aus dem Jahr 2017 den Erblasserwillen dahingehend bestimmt, dass der Erblasser an seiner Erbeinsetzung aus dem Jahr 2012 festhalten wollte. Zudem könne die Person des Erben aus den Formulierungen des Testaments aus dem Jahr 2017 (Verwandtschaftsverhältnis des Ersatzerben) bestimmt werden.

Dieser praxisrelevante Fall zeigt auf, dass bei Abfassung  eines Testaments viele Aspekte berücksichtigt und aufeinander abgestimmt werden müssen, um Auslegungsfragen zu vermeiden. Eine gerichtliche Auslegung einer letztwilligen Verfügung stimmt nicht zwangsläufig mit dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen überein. Insbesondere sollte vor Rücknahme eines Testaments aus amtlicher Verwahrung fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.


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