In der Angelegenheit hatte der Erblasser im Jahr 2004 ein notarielles Testament errichtet, nach welchem eines seiner drei Kinder allein erben sollte. Im Jahr 2007 verfasste er ein weiteres Testament, das seine drei Kinder zu gleichberechtigten Erben ausweist. Im Rahmen des Erbscheinverfahrens wurde die Testierfähigkeit der Erblassers bei Errichtung des zweiten Testaments thematisiert, was die Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Zur Klärung dieser Frage holte das Nachlassgericht ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ein, der Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin ist. Dieser stellte keine Testierunfähigkeit fest. Das OLG entschied im Beschwerdeverfahren, dass die Ergebnisse des Gutachtens nicht verwertbar seien und ein neuerliches Gutachten eingeholt werden müsse, da dem beauftragten Gutachter die erforderlichen Qualifikationen fehlten. Das OLG führt aus, dass die Beurteilung der Testierfähigkeit in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen erfolgen könne.
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