Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist grundsätzlich das gesamte Schriftstück zu eröffnen, auch wenn dies Bestimmungen des überlebenden Ehegatten für den zweiten Erbfall beinhaltet.

- OLG München v. 07.04.2021, Az: 31 Wx 108/21


Die Eheleute haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem Sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und gleichfalls Anordnungen für den zweiten Erbfall getroffen haben.

Das OLG München hat entschieden, dass bereits im ersten Erbfall grundsätzlich das gesamte Schriftstück, mitsamt der Regelungen für den zweiten Erbfall, zu eröffnen ist, wenn die Verfügungen der Eheleute untrennbar miteinander verbunden sind. Abzustellen ist dabei vor allem auf die Formulierung der Verfügungen. Eine Trennung ist vor allem dann nicht möglich, wenn Formulierungen wie „wir“, „unser“, „nach dem Tod des Erstversterbenden“, „nach dem Tod des Längerlebenden“ verwendet werden. Eine teileweise Eröffnung sei dann oftmals ausgeschlossen. Im zu entscheidenden Fall seien die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen der Eheleute unbeachtlich, da die Eheleute es selbst in der Hand gehabt hätten, durch entsprechende Gestaltungen und Formulierungen Ihrem Geheimhaltungsinteresse gerecht zu werden.

Ein Urteil, welches erneut aufzeigt, wie wichtig die korrekte Formulierung und Gestaltung
letztwilliger Verfügungen ist.


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